Reha-Leistungen (Reha Plus)

Eine wesentliche Hilfe bei der Lösung der Herausforderungen nach einem Unfall bieten die Reha-Leistungen. Ziel der Reha-Leistungen ist es, die medizinischen und sozialen Auswirkungen eines Unfalls so erträglich wie möglich zu gestalten. Ein Team von Spezialisten und Ärzten unterschiedlicher Fachrichtungen, Psychologen und erfahrenen Beratern für schulische und berufliche Wiedereingliederung unterstützt bei:

  • der gezielten Planung und Rehabilitation
  • der Optimierung des Heilungsverlaufs
  • der Organisation des sozialen Umfelds
  • der schulischen oder beruflichen Reintegration

Außerdem helfen die Reha-Leistungen beim erforderlichen Schriftwechsel und damit verbundenen Gesprächen mit Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen, Krankenkassen, Behörden, Arbeitgebern, Sozialverbänden und anderen Versicherungen. Ein Anspruch auf die Leistungen des Reha-Service besteht, wenn sich die versicherte Person wegen eines Unfalls in ununterbrochener medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung ohne Mitwirken von Krankheiten oder Gebrechen von mindestens 14 Tagen befindet – und das unabhängig von einer Invalidität. Kuren sowie Aufenthalte in Sanatorien und Erholungsheimen gelten nicht als medizinisch notwendige Heilbehandlung. Die Reha-Leistungen werden auch erbracht, wenn die versicherte Person unfallbedingt bestimmte schwere Verletzungen erlitten hat. Schwere Verletzungen sind zum Beispiel die Fraktur des Beckens, die Oberarmfraktur oder der Oberschenkelhalsbruch. Die Reha-Leistungen enden spätestens drei Jahre nach dem Unfall der versicherten Person. Hat die versicherte Person bei Eintritt des Unfalls das 18. Lebensjahr vollendet, verlängert sich dieser Zeitraum von drei auf fünf Jahre.

Es werden ferner die Kosten einer stationären / ambulanten Heilbehandlung bis zu einem Betrag von insgesamt 10.000 EUR je Versicherungsfall sowie die Kosten einer prothetischen Versorgung bzw. Versorgung mit anderen Hilfsmitteln bis zu einem Betrag von insgesamt 5.000 EUR je Versicherungsfall übernommen. Voraussetzung ist, dass diese Kosten nicht von einem Sozialversicherungs- oder einem anderen Kostenträger übernommen werden kann.

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