Kurkostenbeihilfe

Wird aufgrund eines Unfalls, innerhalb von 3 Jahren vom Unfallzeitpunkt an gerechnet, eine mindestens 3-wöchige, medizinisch notwendige Kur durchgeführt, zahlen wir die Kurkostenbeihilfe. Als Kur gilt nicht eine Behandlung, bei der die ärztliche Heilbehandlung der Unfallfolgen im Vordergrund steht, d.h. eine akute, unfallbedingte Gesundheitsschädigung geheilt, gebessert oder gelindert werden soll.

Entscheidend ist, ob die versicherte Person einen Krankenhausaufenthalt oder eine sonstige Heilbehandlung bereits hinter sich hat und weiterer Krankenhausbehandlung – auch wenn sie noch nicht völlig wiederhergestellt ist – nicht mehr bedarf.

Zurück zur Übersicht

Menü
Consent Management mit Real Cookie Banner