Invaliditätsleistung mit verbesserter Gliedertaxe

Ist die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person als Folge eines Unfalles dauernd beeinträchtigt, wird die versicherte Invaliditätsleistung bereits ab einem Invaliditätsgrad von 1 % fällig. Die Höhe der Invaliditätsleistung ergibt sich aus der versicherten Summe sowie aus dem Grad der Beeinträchtigung.

Gliedertaxe bei unfallbedingter Invalidität

Die Bemessung des Invaliditätsgrades erfolgt bei Vereinbarung der Besonderen Bedingungen für die Unfallversicherung mit verbesserten Leistungen (Tarif XXL) in den meisten Fällen nach der verbesserten Gliedertaxe.

Sie erhalten im Einzelnen bei Verlust oder völliger Funktionsuntüchtigkeit:

  • eines Armes – 80%
  • eines Armes bis oberhalb des Ellenbogengelenks – 75%
  • eines Armes unterhalb des Ellenbogengelenks – 70%
  • einer Hand – 65%
  • eines Daumens – 25%
  • eines Zeigefingers – 15%
  • eines anderen Fingers – 8%
  • eines Beines über der Mitte des Oberschenkels – 80%
  • eines Beines bis zu Mitte des Oberschenkels – 70%
  • eines Beines bis unterhalb des Knies – 60%
  • eines Beines bis zur Mitte des Oberschenkels – 55%
  • eines Fußes – 50%
  • einer großen Zehe – 8%
  • einer anderen Zehe – 5%
  • eines Auges – 60%
  • des Gehörs auf einem Ohr – 40%
  • des Geruchssinns – 15%
  • des Geschmackssinns – 10%
  • der Stimme – 100%

Sind mehrere Körperteile oder Sinnesorgane durch den Unfall beeinträchtigt, werden die Invaliditätsgrade zusammengerechnet. Mehr als 100 % werden jedoch nicht berücksichtigt. Greift diese verbesserte Gliedertaxe nicht, ist die ärztliche Feststellung zur Höhe der Beeinträchtigung maßgebend.

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